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Unsere
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „seiSTARK“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“;
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige
Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist insbesondere
• die Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
• die Förderung und Unterstützung sozial benachteiligter Frauen, Frauen mit Migrationshintergrund und geflüchteter Frauen
• die Prävention von Rassismus gegen Frauen mit Migrationshintergrund
• die Verhinderung von Gewalt gegen Frauen
• die Förderung der Integration von Frauen mit Migrationshintergrund
• die Hilfe für alleinerziehende Frauen
• die Stärkung der Unabhängigkeit und des Selbstbewusstseins von Frauen und Mädchen
• die berufliche Förderung und Nachwuchsförderung von Frauen und Mädchen
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
• die Hilfe für in Armut lebende und armutsgefährdete Frauen und Mädchen die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern,
• die Unterstützung von Frauen in unterschiedlichen beruflichen und nachberuflichen Veränderungsprozessen
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
• Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
• Die Förderung der Kriminalprävention
• die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, der Zusammenarbeit mit anderen, den Vereinszweck fördernden Einrichtungen und der Einrichtung virtueller Netzwerkplattformen, der Durchführung von Netzwerktreffen, der Vermittlung von Informationen, Erfahrungen und Wissen, der Bildung von Expertinnen-Arbeitsgruppen, der Kontaktaufnahme zu Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, Promotorinnen und Promotoren, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie öffentlichen und privaten Förderern oder Fördereinrichtungen, dem Angebot von Mentoring und Coaching und den Vereinszweck fördernde Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Solche Tätigkeiten sind zuvor vom Vorstand zu genehmigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Gründungsmitglieder sind per Satzung ordentliche Mitglieder.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, zu Fördermitgliedern zu ernennen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Anwesenheitsrecht und Rederecht bei den Mitgliederversammlungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Über die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden/ die 1. Vorsitzende, den 2. Vorsitzenden/ die 2. Vorsitzende oder den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Der 2. Vorsitzende/ die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin werden von ihrer Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt und bevollmächtigt, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, wenn
a) es sich um rein redaktionelle Änderungen/ Ergänzungen handelt oder
b) die Änderungen/ Ergänzungen erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters, der Finanzverwaltung oder anderer Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden abzuhelfen.
(6) Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen und dem Verein gegenüber zur sachdienlichen Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, alle den Verein betreffenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse während der Dauer ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung zu wahren. Dies gilt auch für die Inhalte von Vorstandssitzungen sowie alle den Verein betreffenden Angelegenheiten und Vorgänge, die von Mitgliedern des Vorstands als Vorgänge vertraulicher Natur schriftlich oder mündlich bezeichnet wurden oder als solche zu erkennen sind.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder in dessen/deren Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
(2) In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(4) Sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen, elektronischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz herbeigeführt werden.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung des Vereins wird der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende die Tätigkeit für den Verein hauptamtlich durchführen. Er/sie erhält auf der Grundlage eines Dienstvertrages eine angemessene Vergütung, die sich zu Beginn an dem TVöD EG ausrichtet. Sie/er über dann ihre/seine Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus.
(1) Zur weiteren Umsetzung des Vereinszwecks können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere hauptamtlich Beschäftigte eingestellt werden.
(2) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(3) Mitgliedern, Mitarbeiter*innen sowie für den Verein ehrenamtlich Tätigen kann darüber hinaus eine „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG oder alternativ eine „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Wahl von 2 Kassenprüfern,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Einladung per Telefax oder E-Mail ist zulässig.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter / eine Leiterin.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen,
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn
• alle Mitglieder beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (E-Mail ist ausreichend) abgegeben haben
• und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend; § 12 Abs. 2 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzen kann.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer, ausschließlicher Verwendung für in §2 dieser Satzung genannte Zwecke.
(5) Beschließt die Mitgliederversammlung nicht über eine Anfallberechtigung, entscheiden der Vorstand oder die Liquidatoren. Dabei soll das Vermögen ein Anfallberechtigter erhalten, der in §2 dieser Satzung genannte Zwecke verfolgt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.05.2023 verabschiedet.
Köln, den 03.05.2023